Förderschwerpunkte - Pestalozzi-Schule

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Pestalozzi-Schule
Förderschwerpunkte
1. Definition Förderschwerpunkt Lernen
Ein Kind ist in seinem Lernen so beeinträchtigt, dass die Folgen ein langandauerndes, schwerwiegendes und umfängliches Schulleistungsversagen ist.

2.Einbeziehung verschiedener Entwicklungsbereiche:
Lernschwierigkeiten bedingen sich oft gegenseitig mit Defiziten und/oder Auffälligkeiten in folgenden Bereichen:
  • Wahrnehmung
  • Grob- und Feinmotorik
  • Aufmerksamkeit, Konzentration
  • Transferleistungen
  • Sprachliches Handeln
  • Motivation
  • Soziale Kompetenz
  • Emotionale und soziale Stabilität
  • Umgang mit Lerninhalten
Defizite in einem oder mehreren Bereichen müssen nicht zu einem Förderbedarf „Lernen“ führen, wenn das Kind diese kompensieren kann.
Aber!
Ein Bereich allein oder das Zusammenspiel mehrerer Faktoren kann ursächlich sein für einen Förderbedarf „Lernen“.
Zur Klärung bedarf es einer umfassenden Diagnostik.

3. Der Umgang mit dem Förderbedarf Lernen
Wird ein Förderbedarf „Lernen“ durch die untere Schulaufsichtsbehörde festgelegt, gilt es das Kind durch geeignete und strukturierte Lernsituationen zu fördern.
Dabei orientiert sich die Förderung an den Bildungs- und Erziehungszielen der allgemein bildenden Schule.
In erster Linie aber wird das Kind an den eigenen Fähigkeiten gemessen und hier abgeholt, um einen Lernerfolg zu  sichern.

4. Unterricht mit Förderschwerpunkt Lernen
Für ein Kind mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ gibt es folgende Schulbesuchsmöglichkeiten:
  • Inklusive Beschulung in einer Grundschule
  • Inklusive Beschulung in einer weiterführenden allgemein bildenden Schule
  • Beschulung in einem Förderzentrum
„Das Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Lernen umfasst neun Schulleistungsjahre. Die Schülerinnen und Schüler verbleiben in der Regel unabhängig von ihrem Leistungsstand in der besuchten Lerngruppe, steigen ohne Versetzungsbeschluss auf und nehmen am gesamten Unterricht der besuchten Lerngruppe teil, sofern die in ihrem Förderplan festgelegten Maßgaben dem nicht entgegenstehen. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Antrag der Eltern über die Wiederholung einer Jahrgangsstufe.“ (Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung, 20.7.2007)


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